Satzung

Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Hauptschule Otterndorf

§ 1

Name

(1) Der Verein führt den Namen

„Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Hauptschule Otterndorf“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf eingetragen.

Sitz des Vereins ist Otterndorf.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle u. finanzielle Förderung der HS Otterndorf.

(2) Die Förderung erfolgt durch Geld- und/oder Sachleistungen

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „

Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Alle Mitglieder sollen den Verein zur Erreichung seiner Ziele unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes, dass der Bewerber in den Verein aufgenommen worden ist.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

(3) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand (Geschäftsstelle) schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt zum Jahresende.

(4) Ausgeschlossen werden kann, wer

a) den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,

b) sich trotz schriftlicher Abmahnung nicht an die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane hält,

c) trotz schriftlicher Mahnung seine Beiträge nicht zahlt.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste und höchste Organ des Vereins.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfe

c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Erhebungen von Umlagen

d) Satzungsänderungen

e) Entlastung des Vorstandes

(3) Ist ein Mitglied durch einen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen worden, so prüft die Mitgliederversammlung auf Antrag

des betroffenen Mitglieds den Vorstandsbeschluss und entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwar im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.

(5) Alle Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert oder

b) mindestens 1/10 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen

(8) Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist schriftlich niederzulegen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Kassenwart

(2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar in den

jeweils ungeraden Jahren

a) 1. Vorsitzender

b) Schriftführer

in den jeweils geraden Jahren

a) 2. Vorsitzender

b) Kassenwart

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

(1) Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(2) Der Mitgliederversammlung erstattet er Bericht.

(3) Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Das betreffende Mitglied kann die Entscheidung des Vorstandes der nächsten

Mitgliederversammlung zur Prüfung vorlegen, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt ein Mitglied des Vorstandes kommissarisch die Wahrnehmung der Geschäfte des

Ausgeschiedenen.

§ 11

Abstimmungen

(1) Die Entscheidungen der Organe werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden getroffen.

(2) Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(3) Entscheidungen der Mitglieder über eine Satzungsänderung erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer

Mitgliederversammlung.

(4) Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter.

§ 12

Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen.

(3) Der Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Prüfungen zu berichten.

§ 13

Vertretung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Erscheinen aufgrund einer 1. Einladung nicht genügend Mitglieder, so erfolgt unverzüglich eine 2. Einladung,

auf der dann eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Auflösung des Vereins beschließen kann.

In der 1. Einladung zur Auflösung des Vereins ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Cuxhaven,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Hauptschule Otterndorf oder deren Nachfolgerin zu verwenden hat

 


Zuletzt aktualisiert 17.02.2017