März 2023: DANKESCHÖN
Gemeinsam für unsere Kinder.
Wir kümmern uns um die EXTRAS.
Fördervereine sind notwendig und sinnvoll, um individuelle Wünsche der Schulen und ihrer Schüler zu verwirklichen. Das Land sichert die Grundversorgung, wir kümmern uns um die Extras.
Durch die immer stärkere Sparpolitik von Bund und Land steht für neue und moderne Lehrmittel leider immer weniger Geld zur Verfügung.
Sollten wir abwerten sein, wird in unserem Land ein Umdenken erfolgen und wieder mehr Geld für die Schulbildung bereitgestellt, dann werden unsere Kinder leider nicht mehr davon profitieren können.
Die zweite Seite des Fördervereins steht für die Unterstützung von bedürftigen Kindern bei der Beschaffung von Lehrmaterial und der Bezuschussung bei Klassenveranstaltungen.
Wir bestimmen selbst, was wir brauchen...
Wir bestimmen selbst, wie wir dies umsetzen...
Wir gestalten unsere Schule nach unseren Bedürfnissen...
Dies geht nicht ohne IHRE Hilfe
1. Vorsitzender: Jörg Noack
Oststraße 13a
21776 Wanna
04757/818496
2. Vorsitzender: Klaus Erbacher
Kattenkopp 5
21762 Otterndorf
04751/2438
Kassenwartin: Heike Steffens
Norderende 31
21762 Osterbruch
04751/2561
Schriftführer: Markus Hoppe
Koggenweg 7
21762 Otterndorf
04751/9269703
Hauptschule Otterndorf
Schulleiter: Markus Hoppe
Sekretariat: Silke Wolfart
Telefon: 04751-9246-0
E-Mail: info@hauptschule-otterndorf.de
Anschrift: Schulstr. 2
21762 Otterndorf
Wir freuen uns über Ihre Unterstützung, in welcher Form auch immer!
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
Des Fördervereins der Hauptschule Otterndorf e.V.
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
1. Die in der Satzung geregelte Mitgliedschaft gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Mitglieds.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag ist in angemessener Zeit zu treffen. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
4. Jedem Mitglied sollten die Statuten übersandt werden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt zum Jahresende, wenn die schriftliche Austrittserklärung mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied eingegangen ist. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft erlischt auch bei Versäumnis der Beitragszahlung ein Jahr nach Fälligkeit, sofern in dieser Zeit dreimal gemahnt worden ist.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen und die Interessen des Fördervereins schwerwiegend geschädigt hat. Der Ausschluss kann nur beschlossen werden, wenn ein eingehend begründeter schriftlicher Antrag vorliegt. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich gegenüber dem Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form zu äußern. Bei Ausschluss unterrichtet der Vorstand schriftlich das Mitglied unter Angabe der Gründe.
7. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
O r g a n e
Mitgliederversammlung und Vorstand
1. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Eine Mitgliederversammlung kann jedoch mit Stimmenmehrheit die Anwesenheit von Gästen gestatten.
2. Mitgliederversammlungen sind regelmäßig, mindestens einmal pro Kalenderjahr, abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung des Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Eine Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Wunsch des Vorstandes gesondert einberufen werden.
3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so
kann die Versammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse wie den Vorstandmitgliedern zu.
4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Es wird ein Protokollführer bestimmt, der eine Niederschrift über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse anfertigt. Diese ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Protokollführer erstellt auch die Rednerlisten.
6. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen. Er ist berechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
7. Mitglieder, die sich zur Geschäftsordnung melden, müssen sofort gehört werden. Zu dieser darf sich nur derjenige melden, der auf einen Verstoß gegen die Satzung oder Geschäftsordnung hinweisen will.
8. Anträge, auch solche, die sich aus der Aussprache ergeben, sind schriftlich oder zum Protokoll einzureichen. Gehen zu einem weiteren Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge ein, so wird über den weitergehenden zuerst abgestimmt. Im Übrigen entscheidet der Protokollführer über die Reihenfolge je nach Eingang. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Themen darf beraten, jedoch nicht beschlossen werden.
9. Dringlichkeitsanträge können jederzeit eingebracht werden; sie sind vor den anderen Anträgen zu behandeln.
10. Einen Antrag auf Schluss der Aussprache oder Abschluss der Rednerliste kann jedes Mitglied stellen. Nach Annahme eines solchen Antrags steht nur noch dem Mitglied, das den betreffenden Punkt der Tagesordnung beantragt hatte, das Wort zu.
11. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und im Interesse eines zügigen Verhandlungsablaufes kann der Versammlungsleiter einen Redner, der sich zu weit vom Gegenstand der Beratung entfernt, zur Sache rufen und ihm, wenn dies zweimal ohne Folge geschehen ist, das Wort für die Dauer der Beratung über den betreffenden Gegenstand entziehen.
12. Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
a) Entgegennehmen des Jahresgeschäftsberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Entgegennehmen des Berichtes und die besonders vorzunehmende Entlastung des Schatzmeisters
d) Wahl des Vorstands,
e) Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Die Satzung verabschieden bzw. Änderungen vorzunehmen;
h) Die Geschäfts-, Beitrags- und Wahlordnung zu beschließen bzw. Änderungen vorzunehmen;
i) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
13. Der Vorstand leitet die Geschäfte, verwaltet das Vermögen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Beratungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung. Er kann sich durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen.
14. Sitzungen des Vorstands sollen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfinden. Es sind Niederschriften anzufertigen.
15. Der Vorstand hat die Mitglieder über seine Tätigkeit zu informieren.
16. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechts.
Beitrittserklärung:
Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen der
Hauptschule Otterndorf e.V. (i.Gr.)
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung
in Otterndorf am 10.03.2009
§1
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind unaufgefordert bzw. nach
Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen.
§2
Bei Aufnahme eines Mitgliedes wird dann der halbe Beitrag fällig, wenn die Aufnahmebestätigung im zweiten Halbjahr erfolgt.
§3
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand den Beitrag herabsetzen.
§4
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder
mindestens 12 Euro.
Für Kinder und Jugendliche in der Ausbildung 6 Euro.
Beitrittserklärung:
Zuletzt aktualisiert 17.03.2023